Sowohl natürliche Personen, die voll geschäftsfähig sind, als auch juristische Personen können eine Stiftung gründen. Die zentrale Voraussetzung für eine rechtsfähige Stiftung ist die Ausstattung der Stiftung mit einem Vermögen, aus dessen Erträgen der Stiftungszweck nachhaltig und langfristig erfüllt werden kann. Dies ist in der Regel erst ab einem Stiftungsvermögen von 150.000 EUR der Fall.
Es gibt zwar keine gesetzlich vorgeschriebenen Vorgaben einer Mindestkapitalisierung der Stiftung. Die Stiftungsbehörden gehen aber von der grundsätzlichen Leitlinie aus, dass der Stiftung das Vermögen zur Verfügung stehen muss, aus dessen Erträgen der Stiftungszweck nachhaltig und langfristig erfüllt werden kann. Dies ist in der Regel erst ab einem Stiftungsvermögen von 150.000 EUR der Fall.
Für die Übertragung von Vermögen an eine Stiftung kommen grundlegend drei Wege in Frage: Der Stifter kann sein Vermögen an die Stiftung:
a) vererben
b) zu Lebzeiten verschenken oder
c) verkaufen
Nein! Es ist ratsam, mit einem kleineren Betrag zu beginnen, mindestens aber mit 150.000 EUR. Man spricht in diesem Fall von der “Verprobung” der Stiftung. Sofern der Stifter dann mit der Arbeit seiner Stiftung zufrieden ist und die guten Wirkungen und Perspektiven sieht, kann man dann der Stiftung weitere Mittel zukommen lassen.
Ja! Die Übertragung des Betriebsvermögens ist nicht nur wegen dem Vermögensschutz ratsam. Der Stifter kann dabei die Betriebsvermögensbegünstigung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes in Anspruch nehmen. Gerade Familienunternehmen profitieren von dieser großzügigen Regelung des Gesetzgebers: Bei der Regelverschonung kann das Betriebsvermögen mit einem Abschlag auf den Verkehrswert von 85%, bei der Optionsverschonung von sogar 100% übertragen werden.
Wenn das per Testament zu übertragende Vermögen die Freibetragsgrenze von 800.000 EUR übersteigt, fällt im Falle einer Familienstiftung die sogenannte Erbersatzsteuer an, deren Belastung von der Vermögensmasse abhängt. Im Unterschied zur Erbschaftsteuer lässt sich die Erbersatzsteuer während des 30-Jahres-Zeitraums in Jahresraten entrichten. Bei den gemeinnützigen Stiftungen entfällt die Erbersatzsteuerpflicht komplett.
Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten: Die Stiftungsgründung von Todes wegen sowie die Stiftungsgründung zu Lebzeiten. Die Errichtung zu Lebzeiten ist die meistverbreitete Alternative, weil sie zahlreiche Vorteile bietet: Zum einen kann der Stifter die Erfolge seiner Stiftung zu Lebzeiten genießen, zum anderen kann er die Stiftungsarbeit kontrollieren und beeinflussen sowie gegebenenfalls nachjustieren.
Ja. Der Stifter kann die Vorstandsrolle übernehmen und dadurch die volle Kontrolle über die Stiftung und das auf sie übertragene Vermögen ausüben. Auch wenn die Stiftung formal niemandem gehört, hat der Stifter genügend Möglichkeiten, sowohl das auf die Stiftung übertragene Vermögen als auch die Stiftungsarbeit in vollem Maße zu kontrollieren.
Es ist kein Notar nötig, sofern kein Immobilienvermögen oder GmbH-Anteile (bzw. Anteile anderer Körperschaften) an die Stiftung übertragen werden. Falls diese Vermögenswerte übertragen werden sollen, soll die notarielle Beurkundung erst nach der formellen Anerkennung der Stiftung durch die Aufsichtsbehörde stattfinden.